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Bremen – Anhebung der Wertgrenzen

Am 3.10.2020 ist das Bremische Gesetz zur Erleichterung von Investitionen (InvErlG) in Kraft getreten.

Es ist zeitlich befristet und wird mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft treten.

Für nationale Vergabeverfahren über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen sieht das Gesetz zur Erleichterung von Investitionen höhere Wertgrenzen vor. Werden die genannten Wertgrenzen unterschritten, sind Einzelfallbegründungen für die jeweilige Verfahrenswahl entbehrlich. 

Nach § 2 des Bremischen Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen können 

  • Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von netto 100.000,00,- € im Wege der freihändigen Vergabe, bzw. der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, 
  • über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von netto 3.000 € im Wege eines Direktauftrags
  • sowie die zur Eindämmung der Corona-Pandemie besonders dringlich sind, ohne darüberhinausgehende Einzelfallbegründung unterhalb des EU-Schwellenwertes im Wege eines Direktauftrags, an einen ausgewählten Bieter vergeben werden.

Bremisches Gesetz zur Erleichterung von Investitionen 2020

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Hamburg – Neue Vergaberichtlinie

Am 27.08.2020 ist die Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL)in Kraft getreten.

Die Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL) ist eine verbindliche Verwaltungsvorschrift, die
die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) im
Bereich unter- und oberhalb der EU-Schwellenwerte regelt.

Sie macht den Vergabestellen der Freien und Hansestadt Hamburg
zwingende Vorgaben und ersetzt u.a. die frühere Beschaffungsordnung (BO) der FHH.

Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL)

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Niedersachsen – verlängert erhöhte Wertgrenzen

Die zunächst bis zum 30. September 2020 befristeten Erleichterungen für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber werden bis zum 31. März 2021 verlängert. 

Bis zum 31. März 2021 gelten somit weiterhin folgende Wertgrenzen:

  • Dienst- und Lieferleistungen unter EU-Schwellenwerten: Freie Verfahrenswahl
  • Besonders dringliche Dienst- und Lieferleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bis 214 000 Euro: Direktauftrag
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Brandenburg – Wertgrenzenerhöhung im Unterschwellenbereich

Das Ministerium der Finanzen und für Europa (MdFE) des Landes Brandenburg hat mit einer Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung zum 1. Oktober 2020 die Wertgrenzen für die Vergabe von Bauleistungen sowie Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte erhöht.

Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen nach UVgO  (VV Nr. 3.2 zu § 55 LHO)
Beschränkte Ausschreibung: 100.000 Euro
Verhandlungsvergabe: 100.000 Euro

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Thüringen – Erhöhung der Wertgrenzen für erleichterte Verfahrensarten bis 31.12.2021 verlängert

In Thüringen gelten die erhöhten Wertgrenzen für erleichterte Vergabearten bis 31.12.2021

Fünfte Änderung der Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge

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Mecklenburg-Vorpommern: Corona-Vergabeerlass verlängert

Mit Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit vom 24.11.2020 wurde die Gültigkeit des Erlasses über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie vom 14.4.2020 bis zum 31.12.2021 verlängert.

Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die zur Eindämmung der Corona-Pandemie und deren Folgen beitragen, können in MV weiterhin ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens beschafft werden.

Damit können Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder deren Folgen beitragen, weiterhin bis zur Höhe der jeweiligen EU-Schwellenwerte unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens analog eines Direktauftrages beschafft werden.

Link zur Verwaltungsvorschrift

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Corona-Vergabeerlass – Mecklenburg-Vorpommern

Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 14. April 2020 ist bis zum 31.12.2020 verlängert worden

Damit können Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen, weiterhin bis zur Höhe der jeweiligen EU-Schwellenwerte ohne eine förmliches Vergabeverfahren als Direktauftrag beschafft werden.

Auf eine Markterkundung kann demnach verzichtet werden.

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind gemäß § 7 der Landeshaushaltsordnung MV jedoch einzuhalten.

§ 7 LHO – Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- Leistungsrechnung

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.

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Corona-Vergabeerlass in MV gilt bis Ende des Jahres

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat die Corona-Sonderregelungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 14.4.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert

Damit können Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen, weiterhin bis zur Höhe der jeweiligen EU-Schwellenwerte ohne ein förmliches Vergabeverfahren als Direktauftrag beschafft werden. Auf eine Markterkundung kann verzichtet werden, es sind aber weiterhin die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten.

Die Regelungen erleichtern den Kauf medizinischer Heil- und Hilfsmittel, die gegen die Verbreitung des Corona-Virus helfen sollen. Dazu gehören etwa Schutzkleidung, Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel. Auch Beatmungsgeräte sollen auf diese Weise zügiger zu beschaffen sowie Teststationen schneller einzurichten sein. Auch können solche öffentlichen Aufträge, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der öffentlichen Verwaltung dienen, direkt vergeben werden. Zu nennen sind solche Lieferungen und Leistungen, die beispielsweise zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen dienen, Videokonferenztechnik und die Erweiterung der IT-Leitungskapazitäten.

Vor Inanspruchnahme der Vereinfachungen ist zu prüfen, ob Bedarfsgegenstände über bestehende Rahmenverträge bezogen werden können.

Corona-Vergabeerlass – CVgE M-V

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Rheinland-Pfalz hebt Wertgrenzen an

In Rheinland-Pfalz gelten bis zum 31.12.2020 geänderte Wertgrenzen bei Vergaben

Bei Bauleistungen nach der VOB/A sind demnach Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ohne weitere Begründung zugelassen, sofern der geschätzte Auftragswert 1 Mio. € nicht überschreitet. Bei einem Auftragswert bis zu 100.000,- € kann freihändig vergeben werden. Normalerweise liegen diese Grenzen bei 200.000,- € bzw. 40.000,- €.

Im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen nach der VOL/A sind jetzt Beschränkte und Freihändige Vergaben jeweils bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000,- € möglich. Normalerweise ist dies nur bis zu einem Auftragswert von 80.000,- € (Beschränkte Ausschreibung) beziehungsweise 40.000,- € (Freihändige Vergabe) der Fall. 

Bei der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe ist die Eignung der Unternehmen vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu prüfen. Zur Verfahrenserleichterung sind zum Nachweis von Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit im Regelfall Eigenerklärungen der Unternehmen als Eignungsnachweis ausreichend.

Die vorgenannten Regelungen gelten gleichermaßen für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 LHO), die die VOB/A und VOL/A nach den zuwendungsrechtlichen Bestimmungen und Festlegungen anzuwenden haben.

Link zum Rundschreiben

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Bundeskabinett beschließt Vergaberechtliche Erleichterungen

Verbindliche Handlungsleitlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie

Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2020 eine verbindliche Handlungsleitlinie für die Vergabe öffentlicher Aufträge beschlossen. Die Leitlinien sind am 14. Juli 2020 in Kraft getreten und gelten bis zum 31. Dezember 2021.

Die Handlungsleitlinien gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen gemäß UVgO, VOB/A und bei Auftragsvergaben ab Erreichen der Schwellenwerte nach § 106 GWB durch den öffentlichen Auftraggeber des Bundes und für Zuwendungsempfänger gemäß §§ 34, 44 BHO für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen gemäß UVgO und der VOB/A.

Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen werden maßgeblich folgende Festlegungen getroffen:

  • abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 2 UVgO können Vergabestellen wahlweise auch die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer durchführen
  • bei Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb mit einem geschätzten Auftragswert ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer besteht die Verpflichtung
  • abweichend von § 14 UVgO können Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von 3 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die sonstigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt
  • die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt
  • die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten
  • die AVV-EnEff und das Klimaschutzgesetz sind zu beachten

In o.g. Vergabeverfahren, die ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen, sind bei einem geschätzten Auftragswert ab 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer die beabsichtigten Aufträge auf dem Internetportal des Bundes www.bund.de in angemessener Zeit vor der Entscheidung über die Auftragsvergabe von den Vergabestellen selbständig zu veröffentlichen, sofern Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen.

Die Veröffentlichung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name,Anschrift,Telefon-,Faxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers
  • gewähltesVergabeverfahren
  • Auftragsgegenstand
  • Ort der Ausführung
  • Art und voraussichtlicher Umfang der Leistungen
  • voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung

Um die Planung und Vergabe konkreter Investitionsprojekte schnell und effizient umsetzen zu können, sind daher die entsprechenden Verwaltungseinheiten im Rahmen des bestehenden Planstellen- und Stellenbestandes mit ausreichenden personellen und materiellen Ressourcen auszustatten.

Link zu den verbindlichen Handlungsleitlinien

Die Bundesregierung fordert Länder und Kommunen auf, gleichfalls darauf hinzuwirken, die Planung und Vergabe konkreter Investitionsprojekte schnell und effizient umzusetzen.