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Bundeskabinett beschließt Vergaberechtliche Erleichterungen

Verbindliche Handlungsleitlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie

Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2020 eine verbindliche Handlungsleitlinie für die Vergabe öffentlicher Aufträge beschlossen. Die Leitlinien sind am 14. Juli 2020 in Kraft getreten und gelten bis zum 31. Dezember 2021.

Die Handlungsleitlinien gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen gemäß UVgO, VOB/A und bei Auftragsvergaben ab Erreichen der Schwellenwerte nach § 106 GWB durch den öffentlichen Auftraggeber des Bundes und für Zuwendungsempfänger gemäß §§ 34, 44 BHO für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen gemäß UVgO und der VOB/A.

Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen werden maßgeblich folgende Festlegungen getroffen:

  • abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 2 UVgO können Vergabestellen wahlweise auch die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer durchführen
  • bei Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb mit einem geschätzten Auftragswert ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer besteht die Verpflichtung
  • abweichend von § 14 UVgO können Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von 3 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die sonstigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt
  • die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt
  • die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten
  • die AVV-EnEff und das Klimaschutzgesetz sind zu beachten

In o.g. Vergabeverfahren, die ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen, sind bei einem geschätzten Auftragswert ab 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer die beabsichtigten Aufträge auf dem Internetportal des Bundes www.bund.de in angemessener Zeit vor der Entscheidung über die Auftragsvergabe von den Vergabestellen selbständig zu veröffentlichen, sofern Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen.

Die Veröffentlichung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name,Anschrift,Telefon-,Faxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers
  • gewähltesVergabeverfahren
  • Auftragsgegenstand
  • Ort der Ausführung
  • Art und voraussichtlicher Umfang der Leistungen
  • voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung

Um die Planung und Vergabe konkreter Investitionsprojekte schnell und effizient umsetzen zu können, sind daher die entsprechenden Verwaltungseinheiten im Rahmen des bestehenden Planstellen- und Stellenbestandes mit ausreichenden personellen und materiellen Ressourcen auszustatten.

Link zu den verbindlichen Handlungsleitlinien

Die Bundesregierung fordert Länder und Kommunen auf, gleichfalls darauf hinzuwirken, die Planung und Vergabe konkreter Investitionsprojekte schnell und effizient umzusetzen.

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E-Rechnungsverordnung – E-Rech-VO

27. November 2020

Rechnungssteller müssen Rechnungen gegenüber Rechnungs-empfängern in elektronischer Form ausstellen und übermitteln.

Rechnungsempfänger sind alle Stellen im Sinne von § 159 Absatz 1 Nummer 1-5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit keine abweichende Bestimmung gilt.

Der § 3 Abs. 3 E-Rech-VO nennt hier die abweichenden Regelungen wie folgt:

(3) Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nach Absatz 1 gilt nicht für Rechnungen,

  1. die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1.000,– Euro gestellt werden,
  2. die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 unterfallen oder
  3. die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.

Der Termin der verbindlichen Verarbeitung von Rechnungen in elektronischer Form rückt für die Bundesverwaltung damit immer näher.

Link zur E-Rechnungsverordnung