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UVgO

Einführung der UVgO in den Bundesländern

Die UVgO, als eine Rechtsverordnung, benötigt zu Ihrer Einführung einer Bundes- oder landesrechtlichen Regelung.

In Ergänzung meiner Angaben im Buch „Fine Fux – Vergabe nach der UVgO“, Kapitel 4.9 gebe ich hier eine Übersicht der Inkraftsetzung der UVgO in den einzelnen Bundesländern, aber immer auch unter Zugrundelegung individueller landesrechtlicher Einzelregelungen.

  • Bund zum 2. September 2017
  • Hamburg zum 1. Oktober 2017
  • Bremen zum 19. Dezember 2017
  • Bayern zum 1. Januar 2018
  • Saarland zum 1. März 2018
  • Brandenburg zum 1. Mai 2018
  • Nordrhein-Westfalen zum 9. Juni 2018
  • Schleswig-Holstein zum 1. Juli 2018
  • Baden-Württemberg zum 1. Oktober 2018
  • Mecklenburg-Vorpommern zum 1. Januar 2019
  • Thüringen zum 1.Dezember 2019
  • Niedersachsen zum 1.Januar 2020
  • Berlin zum 1.April 2020

Für folgende Bundesländer fehlen noch die Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Einführung der UVgO, bis dahin gelten die Vorschriften der VOL/A.

  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Rheinland-Pfalz

Lediglich Hessen beabsichtigt in absehbarer Zeit nicht die Einführung der UVgO.

Quelle: VergabeNews, 25. Jahrgang - Heft 6, Juni 2020 (Reguvis)
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Vergabestatistik verbindlich ab dem 1.10.2020

„Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik“

Am 1.4.2020 wurde das „Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik“ im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 02.04.2020 in Kraft getreten.

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat angekündigt, dass ab dem 1.10.2020 die dem Vergaberecht unterfallenden Auftraggeber ihre statistischen Pflichten zu der neuen, beim Statistischen Bundesamt (Destatis) geführten Vergabestatistik erfüllen müssen.

Die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) verpflichtet öffentliche Auftraggeber u.a. gemäß §§ 98 ff , dem BMWi bestimmte, zum großen Teil auf der Vergabebekanntmachung beruhende Daten zu Beschaffungsvorgängen im Oberschwellen- und eingeschränkt auch im Unterschwellenbereich zu übermitteln

Im Unterschwellenbereich betrifft dies Beschaffungsaufträge nach der UVgO mit einem Auftragswert über 25.000 Euro.

Link zur Vergabestatistikverordnung

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV-EnEff)

Am 27.5.2020 ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV-EnEff) in Kraft getreten.

Alle Behörden des Bundes sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Beschaffungen nach der VgV, der UVgO und der VOB/a die Aspekte des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit gemäß § 7 BHO besteht eine eine grundsätzliche Prüfpflicht des Auftraggebers, inwieweit die Beschaffung überhaupt erforderlich ist und ob an ihrer Stelle keine klima- und umweltfreundlicheren Varianten der Bedarfsdeckung existieren, wie z. B. Reparatur, Miete oder Leasing.

Es müssen grundsätzlich Waren und Produkte mit der höchsten verfügbaren Effizienzklasse im Sinne der EU-Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung eingekauft werden bzw. ist alternativ auf das höchste erreichbare Leistungsniveau an Energieeffizienz abzustellen.

Als Ergänzung zu den Energievorgaben verweist die AVV-EnEff darauf, die Produktzertifizierung mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ oder, soweit das Umweltzeichen Blauer Engel für die betreffende Leistung nicht vorhanden ist, dem „Europäischen Umweltzeichen“ zu fordern. Auf diese Gütezeichen kann pauschal verwiesen werden. Gleichwertige Gütezeichen sind anzuerkennen.

Die Verwaltungsvorschrift enthält auch eine Übersicht mit Kurzinformationen zu praktischen Hilfestellungen und Beispiele in Form von Leitfäden und Übersichten zu Produktverordnungen nach der EU-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung sowie zu Produkten und Produktgruppen mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“.

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NRW setzt für Corona-bedingte Aufträge die UVgO befristet außer Kraft

In Nordrhein-Westfalen ist für Lieferungen und Dienstleistungen des EU-Schwellenwertes die Wertgrenze für Direktaufträge im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz und der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zur Eindämmung der Pandemie, auf 3.000 Euro angehoben worden.

Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung der Dienstbetriebes dienen, die Unterschwellenvergabeordnung bis zum 30.06.2020 ausgesetzt.

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Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz

Bundesland Berlin novelliert das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz

Am 1. Mai 2020 ist das in wesentlichen Punkten neu gefasste Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) in Kraft getreten.

Das BerlAVG hat eine neue Struktur erhalten und gliedert sich in 5 Abschnitte.

  1. Allgemeines
  2. Vergabebestimmungen
  3. Ausführungsbedingungen
  4. Verfahrensregeln
  5. Sonstiges

Neu ist, dass die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen als eine Vertragsbestimmungen eingeordnet wird. Darüber hinaus wird an einem vergabespezifischen Mindesstundenentgelt festgehalten.

Für die umweltfreundliche Beschaffung (§ 7 und § 12 BerlAVG) sowie die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (§ 8 BerlAVG) enthält der § 19 BerlAVG Übergangsbestimmungen, nach denen bis zum Erlass entsprechender Verwaltungsvorschriften die bisherigen Regelungen vorerst weitergelten.

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