In Sachsen-Anhalt sind die Auftragswerte festgelegt worden, bis zu denen Beschränkte Ausschreibungen, Verhandlungsvergaben bzw. freihändige Vergaben durchgeführt sowie Direktaufträge erteilt werden dürfen.
Die Verordnung ist am 1.1.2024 in Kraft getreten und ist bis 31.12.2024 befristet. Sie gilt damit für Vergabeverfahren, die vor dem 31.12.2024 beginnen.
Im Anwendungsbereich der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) dürfen Beschränkte Ausschreibungen mit und ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert unterhalb von 221.000,00,- € Euro durchgeführt werden. Verhandlungsvergaben mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach der UVgO sind bis zu einem Auftragswert unterhalb von 221.000,00,- € netto zulässig und ein Direktauftrag darf bis zu einem Auftragswert von 10.000,00,- € netto gewählt werden.
Die Wertgrenzen sind in der „Verordnung über die Auftragswerte nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Ausgabe 2019 – (Auftragswerteverordnung – AwVO)“ vom 14.12.2023 (GVBl. LSA Nr. 26./223 vom 22.12.2023) geregelt.