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Sonstiges

2. Auflage

Liebe Leserinnen und Leser!

Die 2. Auflage ist veröffentlicht.

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UVgO

Öffentliches Auftragwesen in Rheinland-Pfalz

Die haushaltsrechtlichen Regelungen des nationalen Vergaberechts sind in Deutschland Ländersache. Nachdem der Bund bereits im Jahr 2017 für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) geschaffen hatte, fehlte es bislang an einem Anwendungsbefehl dieser Verfahrensvorschrift für rheinland-pfälzische Behörden und Kommunen.

Nunmehr wurde durch die Neufassung der VV Öffentliches Auftragswesen vom 18.08.2021 das Vergaberecht unterhalb der Schwellenwerte auch in Rheinland-Pfalz reformiert. Für Bauleistungen ist danach weiter die VOB/A anzuwenden.

Die Neufassung ist zum 07.09.2021 in Kraft getreten. Sie gilt für alle Auftragsvergaben, die ab diesem Tag begonnen werden.

Die Auftragswertgrenzen für nicht-öffentliche Vergabeverfahren und für den verfahrensfreien Direktauftrag wurden in der Form beibehalten, wie sie bereits mit Rundschreiben vom 17.07.2019 kommuniziert worden sind:

VerfahrensartWertgrenze
Verhandlungsvergabe (Liefer-/Dienstleistungen) und Freihändige Vergabe (Bauleistungen)40.000,- Euro
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (Liefer-/Dienstleistungen)80.000,- Euro
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (Bauleistungen)200.000,- Euro
Direktauftrag3.000,- Euro

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

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UVgO

Hessen führt UVgO ein

In Hessen soll – wie beim Bund und in den meisten Bundesländern – zwecks Vereinheitlichung des nationalen Vergaberechts die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) eingeführt werden und die VOL/A ablösen.

Bei dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) soll eine Stelle eingerichtet werden, die sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter und Auftragnehmer sowie deren Beschäftigte insbesondere bei Fragen bezüglich der von den Unternehmen zu gewährenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts unterstützt.

Die bisherigen VOB-Stellen bei den Regierungspräsidien, bei Hessen Mobil und der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main erhalten als „Vergabekompetenzstellen“ mehr Befugnisse. Bieter können Verstöße in einem Vergabeverfahren beanstanden, die die Vergabekompetenzstellen in einem schlanken Verfahren überprüfen.

Gesetz zur Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes

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Kinderarbeit UVgO

Lieferkettengesetz

Ein Lieferkettengesetz soll Unternehmen verpflichten oder in Haftung nehmen, wenn sie bei den im Ausland beschafften Gütern oder Dienstleistungen entlang ihrer Lieferkette gegen Umweltstandards und Arbeitsbedingungen verstoßen.

Das Lieferkettengesetz kommt – noch in dieser Legislaturperiode. Mit dem Gesetz wird erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten geregelt.

Wir konsumieren Obst aus Afrika oder Südamerika, Schokolade von der Elfenbeinküste und Kaffee aus Brasilien. Wir tragen Kleidung, die in Asien gefertigt wird, unser Handy besteht aus Einzelteilen, die in der ganzen Welt hergestellt werden – und zwar von Menschen, die mit ihrer Arbeit ihren Lebensunterhalt verdienen.

Unternehmen hier verdienen an dem, was in anderen Teilen des Globus erarbeitet wird. Darum stehen sie auch in der Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte entlang ihrer Lieferkette. Es reicht künftig nicht mehr, nur bis zu den eigenen Werkstoren zu schauen, Unternehmen sollen dafür einstehen, dass es in ihrer gesamten Lieferkette nicht zu Menschenrechtsverletzungen bei der Herstellung ihrer Produkte kommt. Das soll jetzt erstmals auch gesetzlich durchgesetzt werden (BMAS).

Rede des Bundesminister für Arbeit und Soziales-Hubertus Heil

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UVgO

Hamburg – Neue Vergaberichtlinie

Am 27.08.2020 ist die Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL)in Kraft getreten.

Die Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL) ist eine verbindliche Verwaltungsvorschrift, die
die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) im
Bereich unter- und oberhalb der EU-Schwellenwerte regelt.

Sie macht den Vergabestellen der Freien und Hansestadt Hamburg
zwingende Vorgaben und ersetzt u.a. die frühere Beschaffungsordnung (BO) der FHH.

Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL)

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UVgO

Niedersachsen – verlängert erhöhte Wertgrenzen

Die zunächst bis zum 30. September 2020 befristeten Erleichterungen für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber werden bis zum 31. März 2021 verlängert. 

Bis zum 31. März 2021 gelten somit weiterhin folgende Wertgrenzen:

  • Dienst- und Lieferleistungen unter EU-Schwellenwerten: Freie Verfahrenswahl
  • Besonders dringliche Dienst- und Lieferleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bis 214 000 Euro: Direktauftrag
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UVgO

Thüringen – Erhöhung der Wertgrenzen für erleichterte Verfahrensarten bis 31.12.2021 verlängert

In Thüringen gelten die erhöhten Wertgrenzen für erleichterte Vergabearten bis 31.12.2021

Fünfte Änderung der Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge

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UVgO

Mecklenburg-Vorpommern: Corona-Vergabeerlass verlängert

Mit Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit vom 24.11.2020 wurde die Gültigkeit des Erlasses über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie vom 14.4.2020 bis zum 31.12.2021 verlängert.

Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die zur Eindämmung der Corona-Pandemie und deren Folgen beitragen, können in MV weiterhin ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens beschafft werden.

Damit können Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder deren Folgen beitragen, weiterhin bis zur Höhe der jeweiligen EU-Schwellenwerte unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens analog eines Direktauftrages beschafft werden.

Link zur Verwaltungsvorschrift

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UVgO

Corona-Vergabeerlass in MV gilt bis Ende des Jahres

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat die Corona-Sonderregelungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 14.4.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert

Damit können Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen, weiterhin bis zur Höhe der jeweiligen EU-Schwellenwerte ohne ein förmliches Vergabeverfahren als Direktauftrag beschafft werden. Auf eine Markterkundung kann verzichtet werden, es sind aber weiterhin die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten.

Die Regelungen erleichtern den Kauf medizinischer Heil- und Hilfsmittel, die gegen die Verbreitung des Corona-Virus helfen sollen. Dazu gehören etwa Schutzkleidung, Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel. Auch Beatmungsgeräte sollen auf diese Weise zügiger zu beschaffen sowie Teststationen schneller einzurichten sein. Auch können solche öffentlichen Aufträge, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der öffentlichen Verwaltung dienen, direkt vergeben werden. Zu nennen sind solche Lieferungen und Leistungen, die beispielsweise zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen dienen, Videokonferenztechnik und die Erweiterung der IT-Leitungskapazitäten.

Vor Inanspruchnahme der Vereinfachungen ist zu prüfen, ob Bedarfsgegenstände über bestehende Rahmenverträge bezogen werden können.

Corona-Vergabeerlass – CVgE M-V

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UVgO

Bundeskabinett beschließt Vergaberechtliche Erleichterungen

Verbindliche Handlungsleitlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie

Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2020 eine verbindliche Handlungsleitlinie für die Vergabe öffentlicher Aufträge beschlossen. Die Leitlinien sind am 14. Juli 2020 in Kraft getreten und gelten bis zum 31. Dezember 2021.

Die Handlungsleitlinien gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen gemäß UVgO, VOB/A und bei Auftragsvergaben ab Erreichen der Schwellenwerte nach § 106 GWB durch den öffentlichen Auftraggeber des Bundes und für Zuwendungsempfänger gemäß §§ 34, 44 BHO für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen gemäß UVgO und der VOB/A.

Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen werden maßgeblich folgende Festlegungen getroffen:

  • abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 2 UVgO können Vergabestellen wahlweise auch die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer durchführen
  • bei Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb mit einem geschätzten Auftragswert ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer besteht die Verpflichtung
  • abweichend von § 14 UVgO können Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von 3 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die sonstigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt
  • die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt
  • die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten
  • die AVV-EnEff und das Klimaschutzgesetz sind zu beachten

In o.g. Vergabeverfahren, die ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen, sind bei einem geschätzten Auftragswert ab 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer die beabsichtigten Aufträge auf dem Internetportal des Bundes www.bund.de in angemessener Zeit vor der Entscheidung über die Auftragsvergabe von den Vergabestellen selbständig zu veröffentlichen, sofern Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen.

Die Veröffentlichung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name,Anschrift,Telefon-,Faxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers
  • gewähltesVergabeverfahren
  • Auftragsgegenstand
  • Ort der Ausführung
  • Art und voraussichtlicher Umfang der Leistungen
  • voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung

Um die Planung und Vergabe konkreter Investitionsprojekte schnell und effizient umsetzen zu können, sind daher die entsprechenden Verwaltungseinheiten im Rahmen des bestehenden Planstellen- und Stellenbestandes mit ausreichenden personellen und materiellen Ressourcen auszustatten.

Link zu den verbindlichen Handlungsleitlinien

Die Bundesregierung fordert Länder und Kommunen auf, gleichfalls darauf hinzuwirken, die Planung und Vergabe konkreter Investitionsprojekte schnell und effizient umzusetzen.