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Sonstiges

Sachsen-Anhalt: Bekanntmachung der Unterschwellen-Auftragswerte

In Sachsen-Anhalt sind die Auftragswerte festgelegt worden, bis zu denen Beschränkte Ausschreibungen, Verhandlungsvergaben bzw. freihändige Vergaben durchgeführt sowie Direktaufträge erteilt werden dürfen.

Die Verordnung ist am 1.1.2024 in Kraft getreten und ist bis 31.12.2024 befristet. Sie gilt damit für Vergabeverfahren, die vor dem 31.12.2024 beginnen.

Im Anwendungsbereich der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) dürfen Beschränkte Ausschreibungen mit und ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert unterhalb von 221.000,00,- € Euro durchgeführt werden. Verhandlungsvergaben mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach der UVgO sind bis zu einem Auftragswert unterhalb von 221.000,00,- € netto zulässig und ein Direktauftrag darf bis zu einem Auftragswert von 10.000,00,- € netto gewählt werden.

Die Wertgrenzen sind in der „Verordnung über die Auftragswerte nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Ausgabe 2019 – (Auftragswerteverordnung – AwVO)“ vom 14.12.2023 (GVBl. LSA Nr. 26./223 vom 22.12.2023) geregelt.

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Sonstiges UVgO

3. Auflage

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Sonstiges

Sachsen Anhalt beschließt neues Vergabegesetz

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat Mitte November ein neues Tariftreue- und Vergabegesetz beschlossen. Damit sollen öffentliche Aufträge nur noch an Unternehmen vergeben werden, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen. Das neue Gesetz soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Mit dem neuen Tariftreue- und Vergabegesetz führt auch Sachsen-Anhalt als fünfzehntes Bundesland die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ein und ersetzt die noch geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A).

Vereinfachungen zugunsten kleinerer und mittlerer Unternehmen 

Mit dem neuen Tariftreue- und Vergabegesetz soll es auch Vereinfachungen geben. Damit sollen kleinere und mittlere Unternehmen angeregt werden, vermehrt an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen. Mit höheren Schwellenwerten für die Anwendbarkeit des Gesetzes solle die Vergabe daher „entbürokratisiert und die Beteiligten entlastet“ werden. Für die Vergabe von Bauleistungen steigt der Schwellenwert von 50.000 € auf 120.000 €. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge wird der Schwellenwert von 25.000 € auf 40.000 € angehoben. (Quelle: Reguvis 12/2022)

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2. Auflage

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Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte in Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz richtet Rechtsschutz bei Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte ein.

Die Landesregierung hat am 23.2.2021 hierzu die Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen beschlossen. Zukünftig wird beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) eine Vergabeprüfstelle als zentrale Nachprüfbehörde eingerichtet.

Dem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabeprüfstelle unterfallen nur wirtschaftlich bedeutsame öffentliche Aufträge. Hierfür sind folgende Prüfungswertgrenzen vorgesehen: Für Bauleistungen vom 1.6.2021 bis zum 30.6.2022 100.000,00 € ohne Umsatzsteuer und ab dem 1.7.2022 75.000,00 € ohne Umsatzsteuer; für Liefer- und Dienstleistungen ab 1.6.2021 75.000,00 € ohne Umsatzsteuer. (Quelle: VergabeNavigator 03.2021)

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