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Corona-Vergabeerlass in MV gilt bis Ende des Jahres

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat die Corona-Sonderregelungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 14.4.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert

Damit können Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen, weiterhin bis zur Höhe der jeweiligen EU-Schwellenwerte ohne ein förmliches Vergabeverfahren als Direktauftrag beschafft werden. Auf eine Markterkundung kann verzichtet werden, es sind aber weiterhin die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten.

Die Regelungen erleichtern den Kauf medizinischer Heil- und Hilfsmittel, die gegen die Verbreitung des Corona-Virus helfen sollen. Dazu gehören etwa Schutzkleidung, Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel. Auch Beatmungsgeräte sollen auf diese Weise zügiger zu beschaffen sowie Teststationen schneller einzurichten sein. Auch können solche öffentlichen Aufträge, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der öffentlichen Verwaltung dienen, direkt vergeben werden. Zu nennen sind solche Lieferungen und Leistungen, die beispielsweise zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen dienen, Videokonferenztechnik und die Erweiterung der IT-Leitungskapazitäten.

Vor Inanspruchnahme der Vereinfachungen ist zu prüfen, ob Bedarfsgegenstände über bestehende Rahmenverträge bezogen werden können.

Corona-Vergabeerlass – CVgE M-V

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Rheinland-Pfalz hebt Wertgrenzen an

In Rheinland-Pfalz gelten bis zum 31.12.2020 geänderte Wertgrenzen bei Vergaben

Bei Bauleistungen nach der VOB/A sind demnach Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ohne weitere Begründung zugelassen, sofern der geschätzte Auftragswert 1 Mio. € nicht überschreitet. Bei einem Auftragswert bis zu 100.000,- € kann freihändig vergeben werden. Normalerweise liegen diese Grenzen bei 200.000,- € bzw. 40.000,- €.

Im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen nach der VOL/A sind jetzt Beschränkte und Freihändige Vergaben jeweils bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000,- € möglich. Normalerweise ist dies nur bis zu einem Auftragswert von 80.000,- € (Beschränkte Ausschreibung) beziehungsweise 40.000,- € (Freihändige Vergabe) der Fall. 

Bei der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe ist die Eignung der Unternehmen vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu prüfen. Zur Verfahrenserleichterung sind zum Nachweis von Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit im Regelfall Eigenerklärungen der Unternehmen als Eignungsnachweis ausreichend.

Die vorgenannten Regelungen gelten gleichermaßen für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 LHO), die die VOB/A und VOL/A nach den zuwendungsrechtlichen Bestimmungen und Festlegungen anzuwenden haben.

Link zum Rundschreiben