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Transformation des Vergaberechts

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) beabsichtigt, bis spätestens Ende März einen konkreten Entwurf für die angestrebte Reform („Transformation“) des Vergaberechts vorzulegen. Mit ihr soll die öffentlichen Beschaffung auch vereinfacht und beschleunigt werden. 

Geplant seien unter anderem weitere Erleichterungen für Start-ups und gemeinwohlorientierte Unternehmen sowie eine substanzielle Erhöhung der Wertgrenzen, bis zu denen Direktaufträge ohne Vergabeverfahren erlaubt sind, hieß es aus dem Ministerium. Zudem habe man einen „Praxischeck“ entwickelt, mit dem bei konkreten Vorhaben bürokratische Hemmnisse erkannt und Lösungen entwickelt werden können. Hinsichtlich des geplanten Bürokratieabbaus teilte das Ministerium mit, man habe bisher zu etwa 75 Informationspflichten Abbau- und Entlastungsmaßnahmen identifiziert sowie zu 50 weiteren Informationspflichten mögliche Maßnahmen mit weiterem Prüfbedarf herausgearbeitet.

(Reguvis – Februar/News)

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Sonstiges UVgO

3. Auflage

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

die 3. Auflage wird in Kürze bei Amazon veröffentlicht und kann erworben werden.

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Energieeffizienz UVgO

AVV Klima löst AVV-EnEff ab

Mit Ablauf des 31.12.2021 ist die AVV-EnEff, die Auftraggeber des Bundes bereits seit 2008 verpflichtete, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Kriterien zur Energieeffizienz der zu beschaffenden Leistungen vorzugeben, außer Kraft getreten. Stattdessen gilt seit dem 1.1.2022 die AVV Klima. Auch sie verpflichtet ausschließlich Dienststellen des Bundes und fokussiert sich auf die energieeffiziente Beschaffung.

Daneben tritt nunmehr aber eine Abbildung der Vorgaben aus dem Bundesklimaschutzgesetz, und zwar schon für die der eigentlichen Vergabe vorgelagerte Phase der Bedarfsermittlung und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Dort sollen ab sofort klimafreundliche Lösungen nicht nur geprüft und berücksichtigt, sondern sogar bevorzugt werden. Vorgegeben wird außerdem, dass die Ergebnisse der Bedarfsanalyse und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung auch in die Leistungsbeschreibung und damit das Vergabeverfahren selbst Eingang finden sollen.

Es ist abzuwarten, ob die Länder nachziehen und für ihre Dienststellen vergleichbare Gesetze einführen (VergabeFokus 01/2022)

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UVgO

Öffentliches Auftragwesen in Rheinland-Pfalz

Die haushaltsrechtlichen Regelungen des nationalen Vergaberechts sind in Deutschland Ländersache. Nachdem der Bund bereits im Jahr 2017 für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) geschaffen hatte, fehlte es bislang an einem Anwendungsbefehl dieser Verfahrensvorschrift für rheinland-pfälzische Behörden und Kommunen.

Nunmehr wurde durch die Neufassung der VV Öffentliches Auftragswesen vom 18.08.2021 das Vergaberecht unterhalb der Schwellenwerte auch in Rheinland-Pfalz reformiert. Für Bauleistungen ist danach weiter die VOB/A anzuwenden.

Die Neufassung ist zum 07.09.2021 in Kraft getreten. Sie gilt für alle Auftragsvergaben, die ab diesem Tag begonnen werden.

Die Auftragswertgrenzen für nicht-öffentliche Vergabeverfahren und für den verfahrensfreien Direktauftrag wurden in der Form beibehalten, wie sie bereits mit Rundschreiben vom 17.07.2019 kommuniziert worden sind:

VerfahrensartWertgrenze
Verhandlungsvergabe (Liefer-/Dienstleistungen) und Freihändige Vergabe (Bauleistungen)40.000,- Euro
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (Liefer-/Dienstleistungen)80.000,- Euro
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (Bauleistungen)200.000,- Euro
Direktauftrag3.000,- Euro

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

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UVgO

Hessen führt UVgO ein

In Hessen soll – wie beim Bund und in den meisten Bundesländern – zwecks Vereinheitlichung des nationalen Vergaberechts die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) eingeführt werden und die VOL/A ablösen.

Bei dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) soll eine Stelle eingerichtet werden, die sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter und Auftragnehmer sowie deren Beschäftigte insbesondere bei Fragen bezüglich der von den Unternehmen zu gewährenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts unterstützt.

Die bisherigen VOB-Stellen bei den Regierungspräsidien, bei Hessen Mobil und der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main erhalten als „Vergabekompetenzstellen“ mehr Befugnisse. Bieter können Verstöße in einem Vergabeverfahren beanstanden, die die Vergabekompetenzstellen in einem schlanken Verfahren überprüfen.

Gesetz zur Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes

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Kinderarbeit UVgO

Lieferkettengesetz

Ein Lieferkettengesetz soll Unternehmen verpflichten oder in Haftung nehmen, wenn sie bei den im Ausland beschafften Gütern oder Dienstleistungen entlang ihrer Lieferkette gegen Umweltstandards und Arbeitsbedingungen verstoßen.

Das Lieferkettengesetz kommt – noch in dieser Legislaturperiode. Mit dem Gesetz wird erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten geregelt.

Wir konsumieren Obst aus Afrika oder Südamerika, Schokolade von der Elfenbeinküste und Kaffee aus Brasilien. Wir tragen Kleidung, die in Asien gefertigt wird, unser Handy besteht aus Einzelteilen, die in der ganzen Welt hergestellt werden – und zwar von Menschen, die mit ihrer Arbeit ihren Lebensunterhalt verdienen.

Unternehmen hier verdienen an dem, was in anderen Teilen des Globus erarbeitet wird. Darum stehen sie auch in der Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte entlang ihrer Lieferkette. Es reicht künftig nicht mehr, nur bis zu den eigenen Werkstoren zu schauen, Unternehmen sollen dafür einstehen, dass es in ihrer gesamten Lieferkette nicht zu Menschenrechtsverletzungen bei der Herstellung ihrer Produkte kommt. Das soll jetzt erstmals auch gesetzlich durchgesetzt werden (BMAS).

Rede des Bundesminister für Arbeit und Soziales-Hubertus Heil

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UVgO

Rheinland-Pfalz – verlängert vergaberechtliche Erleichterungen zur Konjunkturförderung

Rheinland-Pfalz hat die Geltungsdauer der erhöhten Wertgrenzen für erleichterte Vergabeverfahren bis zum 31.12.2021 mit Rundschreiben vom 11.12.2020 verlängert.

Zur Beschleunigung von Investitionsvorhaben des Landes und der Kommunen hat das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau mit Rundschreiben vom 29.6.2020 die Auftragswertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und freihändige Vergaben deutlich angehoben. Das Rundschreiben war bis zum 31.12.2020 befristet.

ie Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. (Quelle: Reguvis 01.2021)

Rundschreiben

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UVgO

Bundesregierung veröffentlicht Leitfaden für nachhaltige Textilbeschaffung

Die Bundesregierung hat einen Leitfaden für eine nachhaltige Textilbeschaffung veröffentlicht. Dieser Leitfaden verpflichtet die Beschaffungsstellen der Bundesverwaltung zur Beachtung sozialer und ökologischer Nachhaltigkeitskriterien entlang der gesamten Lieferkette bei der Beschaffung von Textilien.

Er enthält Ausführungen zum Lebenszyklus von textilen Produkten, zum Vorgehen im Beschaffungsprozess (Verankerung von Nachhaltigkeitsaspekten im Vergabeverfahren, Nachweisführung und Angebotswertung) und zu Vertragsausführungsbedingungen. 

Der Bund möchte damit die verantwortungsvolle Beschaffung stärken und den Unternehmen signalisieren, dass Nachhaltigkeit zukünftig ein Wettbewerbsvorteil ist. Wegen des erheblichen Beschaffungsvolumens der öffentlichen Hand verspricht sich die Bundesregierung davon eine nachhaltigere Gestaltung der Lieferketten. Die Umsetzung der Vorgaben des Leitfadens soll durch einen jährlichen Fortschrittsbericht und einen Beauftragten für Nachhaltigkeit begleitet werden. (Quelle: Reguvis 01.2021)

Information zum Leitfaden

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Bayern – Corona-bedingte Wertgrenzenerhöhung bis 31.12.2021 verlängert

Bayern hat die vorübergehende Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge für Corona bedingte Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen bis 31.12.2021 verlängert.

Inhaltlich wurde die vorübergehende Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge für Corona bedingte Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen (insbesondere medizinischen Bedarfsgegenständen und Leistungen, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Verwaltung dienen) bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € ohne Umsatzsteuer sowie für Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes bis 31.12.2021 verlängert. Gleichzeitig wurde die Geltungsdauer dieser Corona-bedingten Regelung bis zum 31.12.2021 verlängert. )Quelle: Reguvis 01.2021)

Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen

Die Verlängerung gilt auch für kommunale Aufträge

Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich

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Nordrhein-Westfalen verlängert erleichterte Vergabemöglichkeiten

In Nordrhein-Westfalen sind mit Wirkung vom 31.12.2020 die Runderlasse „Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus ARS-CoV-2“ bzw. „Beschleunigung von Investitionen durch die Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen für die Beschaffung von Bauleistungen“ bis zum 30.06.2021 bzw. bis zum 31.12.2021 verlängert worden. (Quelle: Reguvis 01.2021)

Runderlass vom 30.12.2020