Die haushaltsrechtlichen Regelungen des nationalen Vergaberechts sind in Deutschland Ländersache. Nachdem der Bund bereits im Jahr 2017 für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) geschaffen hatte, fehlte es bislang an einem Anwendungsbefehl dieser Verfahrensvorschrift für rheinland-pfälzische Behörden und Kommunen.
Nunmehr wurde durch die Neufassung der VV Öffentliches Auftragswesen vom 18.08.2021 das Vergaberecht unterhalb der Schwellenwerte auch in Rheinland-Pfalz reformiert. Für Bauleistungen ist danach weiter die VOB/A anzuwenden.
Die Neufassung ist zum 07.09.2021 in Kraft getreten. Sie gilt für alle Auftragsvergaben, die ab diesem Tag begonnen werden.
Die Auftragswertgrenzen für nicht-öffentliche Vergabeverfahren und für den verfahrensfreien Direktauftrag wurden in der Form beibehalten, wie sie bereits mit Rundschreiben vom 17.07.2019 kommuniziert worden sind:
Verfahrensart | Wertgrenze |
Verhandlungsvergabe (Liefer-/Dienstleistungen) und Freihändige Vergabe (Bauleistungen) | 40.000,- Euro |
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (Liefer-/Dienstleistungen) | 80.000,- Euro |
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (Bauleistungen) | 200.000,- Euro |
Direktauftrag | 3.000,- Euro |
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau