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Sonstiges

Sachsen-Anhalt: Bekanntmachung der Unterschwellen-Auftragswerte

In Sachsen-Anhalt sind die Auftragswerte festgelegt worden, bis zu denen Beschränkte Ausschreibungen, Verhandlungsvergaben bzw. freihändige Vergaben durchgeführt sowie Direktaufträge erteilt werden dürfen.

Die Verordnung ist am 1.1.2024 in Kraft getreten und ist bis 31.12.2024 befristet. Sie gilt damit für Vergabeverfahren, die vor dem 31.12.2024 beginnen.

Im Anwendungsbereich der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) dürfen Beschränkte Ausschreibungen mit und ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert unterhalb von 221.000,00,- € Euro durchgeführt werden. Verhandlungsvergaben mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach der UVgO sind bis zu einem Auftragswert unterhalb von 221.000,00,- € netto zulässig und ein Direktauftrag darf bis zu einem Auftragswert von 10.000,00,- € netto gewählt werden.

Die Wertgrenzen sind in der „Verordnung über die Auftragswerte nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Ausgabe 2019 – (Auftragswerteverordnung – AwVO)“ vom 14.12.2023 (GVBl. LSA Nr. 26./223 vom 22.12.2023) geregelt.

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UVgO

Transformation des Vergaberechts

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) beabsichtigt, bis spätestens Ende März einen konkreten Entwurf für die angestrebte Reform („Transformation“) des Vergaberechts vorzulegen. Mit ihr soll die öffentlichen Beschaffung auch vereinfacht und beschleunigt werden. 

Geplant seien unter anderem weitere Erleichterungen für Start-ups und gemeinwohlorientierte Unternehmen sowie eine substanzielle Erhöhung der Wertgrenzen, bis zu denen Direktaufträge ohne Vergabeverfahren erlaubt sind, hieß es aus dem Ministerium. Zudem habe man einen „Praxischeck“ entwickelt, mit dem bei konkreten Vorhaben bürokratische Hemmnisse erkannt und Lösungen entwickelt werden können. Hinsichtlich des geplanten Bürokratieabbaus teilte das Ministerium mit, man habe bisher zu etwa 75 Informationspflichten Abbau- und Entlastungsmaßnahmen identifiziert sowie zu 50 weiteren Informationspflichten mögliche Maßnahmen mit weiterem Prüfbedarf herausgearbeitet.

(Reguvis – Februar/News)

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Sonstiges UVgO

3. Auflage

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die 3. Auflage wird in Kürze bei Amazon veröffentlicht und kann erworben werden.

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Sonstiges

Sachsen Anhalt beschließt neues Vergabegesetz

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat Mitte November ein neues Tariftreue- und Vergabegesetz beschlossen. Damit sollen öffentliche Aufträge nur noch an Unternehmen vergeben werden, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen. Das neue Gesetz soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Mit dem neuen Tariftreue- und Vergabegesetz führt auch Sachsen-Anhalt als fünfzehntes Bundesland die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ein und ersetzt die noch geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A).

Vereinfachungen zugunsten kleinerer und mittlerer Unternehmen 

Mit dem neuen Tariftreue- und Vergabegesetz soll es auch Vereinfachungen geben. Damit sollen kleinere und mittlere Unternehmen angeregt werden, vermehrt an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen. Mit höheren Schwellenwerten für die Anwendbarkeit des Gesetzes solle die Vergabe daher „entbürokratisiert und die Beteiligten entlastet“ werden. Für die Vergabe von Bauleistungen steigt der Schwellenwert von 50.000 € auf 120.000 €. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge wird der Schwellenwert von 25.000 € auf 40.000 € angehoben. (Quelle: Reguvis 12/2022)

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Energieeffizienz UVgO

AVV Klima löst AVV-EnEff ab

Mit Ablauf des 31.12.2021 ist die AVV-EnEff, die Auftraggeber des Bundes bereits seit 2008 verpflichtete, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Kriterien zur Energieeffizienz der zu beschaffenden Leistungen vorzugeben, außer Kraft getreten. Stattdessen gilt seit dem 1.1.2022 die AVV Klima. Auch sie verpflichtet ausschließlich Dienststellen des Bundes und fokussiert sich auf die energieeffiziente Beschaffung.

Daneben tritt nunmehr aber eine Abbildung der Vorgaben aus dem Bundesklimaschutzgesetz, und zwar schon für die der eigentlichen Vergabe vorgelagerte Phase der Bedarfsermittlung und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Dort sollen ab sofort klimafreundliche Lösungen nicht nur geprüft und berücksichtigt, sondern sogar bevorzugt werden. Vorgegeben wird außerdem, dass die Ergebnisse der Bedarfsanalyse und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung auch in die Leistungsbeschreibung und damit das Vergabeverfahren selbst Eingang finden sollen.

Es ist abzuwarten, ob die Länder nachziehen und für ihre Dienststellen vergleichbare Gesetze einführen (VergabeFokus 01/2022)

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Sonstiges

2. Auflage

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Die 2. Auflage ist veröffentlicht.

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UVgO

Öffentliches Auftragwesen in Rheinland-Pfalz

Die haushaltsrechtlichen Regelungen des nationalen Vergaberechts sind in Deutschland Ländersache. Nachdem der Bund bereits im Jahr 2017 für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) geschaffen hatte, fehlte es bislang an einem Anwendungsbefehl dieser Verfahrensvorschrift für rheinland-pfälzische Behörden und Kommunen.

Nunmehr wurde durch die Neufassung der VV Öffentliches Auftragswesen vom 18.08.2021 das Vergaberecht unterhalb der Schwellenwerte auch in Rheinland-Pfalz reformiert. Für Bauleistungen ist danach weiter die VOB/A anzuwenden.

Die Neufassung ist zum 07.09.2021 in Kraft getreten. Sie gilt für alle Auftragsvergaben, die ab diesem Tag begonnen werden.

Die Auftragswertgrenzen für nicht-öffentliche Vergabeverfahren und für den verfahrensfreien Direktauftrag wurden in der Form beibehalten, wie sie bereits mit Rundschreiben vom 17.07.2019 kommuniziert worden sind:

VerfahrensartWertgrenze
Verhandlungsvergabe (Liefer-/Dienstleistungen) und Freihändige Vergabe (Bauleistungen)40.000,- Euro
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (Liefer-/Dienstleistungen)80.000,- Euro
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (Bauleistungen)200.000,- Euro
Direktauftrag3.000,- Euro

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

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UVgO

Hessen führt UVgO ein

In Hessen soll – wie beim Bund und in den meisten Bundesländern – zwecks Vereinheitlichung des nationalen Vergaberechts die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) eingeführt werden und die VOL/A ablösen.

Bei dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) soll eine Stelle eingerichtet werden, die sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter und Auftragnehmer sowie deren Beschäftigte insbesondere bei Fragen bezüglich der von den Unternehmen zu gewährenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts unterstützt.

Die bisherigen VOB-Stellen bei den Regierungspräsidien, bei Hessen Mobil und der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main erhalten als „Vergabekompetenzstellen“ mehr Befugnisse. Bieter können Verstöße in einem Vergabeverfahren beanstanden, die die Vergabekompetenzstellen in einem schlanken Verfahren überprüfen.

Gesetz zur Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes

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Sonstiges

Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte in Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz richtet Rechtsschutz bei Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte ein.

Die Landesregierung hat am 23.2.2021 hierzu die Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen beschlossen. Zukünftig wird beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) eine Vergabeprüfstelle als zentrale Nachprüfbehörde eingerichtet.

Dem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabeprüfstelle unterfallen nur wirtschaftlich bedeutsame öffentliche Aufträge. Hierfür sind folgende Prüfungswertgrenzen vorgesehen: Für Bauleistungen vom 1.6.2021 bis zum 30.6.2022 100.000,00 € ohne Umsatzsteuer und ab dem 1.7.2022 75.000,00 € ohne Umsatzsteuer; für Liefer- und Dienstleistungen ab 1.6.2021 75.000,00 € ohne Umsatzsteuer. (Quelle: VergabeNavigator 03.2021)

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Kinderarbeit UVgO

Lieferkettengesetz

Ein Lieferkettengesetz soll Unternehmen verpflichten oder in Haftung nehmen, wenn sie bei den im Ausland beschafften Gütern oder Dienstleistungen entlang ihrer Lieferkette gegen Umweltstandards und Arbeitsbedingungen verstoßen.

Das Lieferkettengesetz kommt – noch in dieser Legislaturperiode. Mit dem Gesetz wird erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten geregelt.

Wir konsumieren Obst aus Afrika oder Südamerika, Schokolade von der Elfenbeinküste und Kaffee aus Brasilien. Wir tragen Kleidung, die in Asien gefertigt wird, unser Handy besteht aus Einzelteilen, die in der ganzen Welt hergestellt werden – und zwar von Menschen, die mit ihrer Arbeit ihren Lebensunterhalt verdienen.

Unternehmen hier verdienen an dem, was in anderen Teilen des Globus erarbeitet wird. Darum stehen sie auch in der Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte entlang ihrer Lieferkette. Es reicht künftig nicht mehr, nur bis zu den eigenen Werkstoren zu schauen, Unternehmen sollen dafür einstehen, dass es in ihrer gesamten Lieferkette nicht zu Menschenrechtsverletzungen bei der Herstellung ihrer Produkte kommt. Das soll jetzt erstmals auch gesetzlich durchgesetzt werden (BMAS).

Rede des Bundesminister für Arbeit und Soziales-Hubertus Heil