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Bremen – Anhebung der Wertgrenzen

Am 3.10.2020 ist das Bremische Gesetz zur Erleichterung von Investitionen (InvErlG) in Kraft getreten.

Es ist zeitlich befristet und wird mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft treten.

Für nationale Vergabeverfahren über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen sieht das Gesetz zur Erleichterung von Investitionen höhere Wertgrenzen vor. Werden die genannten Wertgrenzen unterschritten, sind Einzelfallbegründungen für die jeweilige Verfahrenswahl entbehrlich. 

Nach § 2 des Bremischen Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen können 

  • Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von netto 100.000,00,- € im Wege der freihändigen Vergabe, bzw. der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, 
  • über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von netto 3.000 € im Wege eines Direktauftrags
  • sowie die zur Eindämmung der Corona-Pandemie besonders dringlich sind, ohne darüberhinausgehende Einzelfallbegründung unterhalb des EU-Schwellenwertes im Wege eines Direktauftrags, an einen ausgewählten Bieter vergeben werden.

Bremisches Gesetz zur Erleichterung von Investitionen 2020

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Hamburg – Neue Vergaberichtlinie

Am 27.08.2020 ist die Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL)in Kraft getreten.

Die Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL) ist eine verbindliche Verwaltungsvorschrift, die
die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) im
Bereich unter- und oberhalb der EU-Schwellenwerte regelt.

Sie macht den Vergabestellen der Freien und Hansestadt Hamburg
zwingende Vorgaben und ersetzt u.a. die frühere Beschaffungsordnung (BO) der FHH.

Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL)

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Niedersachsen – verlängert erhöhte Wertgrenzen

Die zunächst bis zum 30. September 2020 befristeten Erleichterungen für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber werden bis zum 31. März 2021 verlängert. 

Bis zum 31. März 2021 gelten somit weiterhin folgende Wertgrenzen:

  • Dienst- und Lieferleistungen unter EU-Schwellenwerten: Freie Verfahrenswahl
  • Besonders dringliche Dienst- und Lieferleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bis 214 000 Euro: Direktauftrag
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Brandenburg – Wertgrenzenerhöhung im Unterschwellenbereich

Das Ministerium der Finanzen und für Europa (MdFE) des Landes Brandenburg hat mit einer Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung zum 1. Oktober 2020 die Wertgrenzen für die Vergabe von Bauleistungen sowie Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte erhöht.

Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen nach UVgO  (VV Nr. 3.2 zu § 55 LHO)
Beschränkte Ausschreibung: 100.000 Euro
Verhandlungsvergabe: 100.000 Euro

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Thüringen – Erhöhung der Wertgrenzen für erleichterte Verfahrensarten bis 31.12.2021 verlängert

In Thüringen gelten die erhöhten Wertgrenzen für erleichterte Vergabearten bis 31.12.2021

Fünfte Änderung der Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge

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Mecklenburg-Vorpommern: Corona-Vergabeerlass verlängert

Mit Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit vom 24.11.2020 wurde die Gültigkeit des Erlasses über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie vom 14.4.2020 bis zum 31.12.2021 verlängert.

Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die zur Eindämmung der Corona-Pandemie und deren Folgen beitragen, können in MV weiterhin ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens beschafft werden.

Damit können Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder deren Folgen beitragen, weiterhin bis zur Höhe der jeweiligen EU-Schwellenwerte unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens analog eines Direktauftrages beschafft werden.

Link zur Verwaltungsvorschrift