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Sachsen-Anhalt: Bekanntmachung der Unterschwellen-Auftragswerte

In Sachsen-Anhalt sind die Auftragswerte festgelegt worden, bis zu denen Beschränkte Ausschreibungen, Verhandlungsvergaben bzw. freihändige Vergaben durchgeführt sowie Direktaufträge erteilt werden dürfen.

Die Verordnung ist am 1.1.2024 in Kraft getreten und ist bis 31.12.2024 befristet. Sie gilt damit für Vergabeverfahren, die vor dem 31.12.2024 beginnen.

Im Anwendungsbereich der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) dürfen Beschränkte Ausschreibungen mit und ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert unterhalb von 221.000,00,- € Euro durchgeführt werden. Verhandlungsvergaben mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach der UVgO sind bis zu einem Auftragswert unterhalb von 221.000,00,- € netto zulässig und ein Direktauftrag darf bis zu einem Auftragswert von 10.000,00,- € netto gewählt werden.

Die Wertgrenzen sind in der „Verordnung über die Auftragswerte nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Ausgabe 2019 – (Auftragswerteverordnung – AwVO)“ vom 14.12.2023 (GVBl. LSA Nr. 26./223 vom 22.12.2023) geregelt.

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UVgO

Transformation des Vergaberechts

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) beabsichtigt, bis spätestens Ende März einen konkreten Entwurf für die angestrebte Reform („Transformation“) des Vergaberechts vorzulegen. Mit ihr soll die öffentlichen Beschaffung auch vereinfacht und beschleunigt werden. 

Geplant seien unter anderem weitere Erleichterungen für Start-ups und gemeinwohlorientierte Unternehmen sowie eine substanzielle Erhöhung der Wertgrenzen, bis zu denen Direktaufträge ohne Vergabeverfahren erlaubt sind, hieß es aus dem Ministerium. Zudem habe man einen „Praxischeck“ entwickelt, mit dem bei konkreten Vorhaben bürokratische Hemmnisse erkannt und Lösungen entwickelt werden können. Hinsichtlich des geplanten Bürokratieabbaus teilte das Ministerium mit, man habe bisher zu etwa 75 Informationspflichten Abbau- und Entlastungsmaßnahmen identifiziert sowie zu 50 weiteren Informationspflichten mögliche Maßnahmen mit weiterem Prüfbedarf herausgearbeitet.

(Reguvis – Februar/News)

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Sonstiges UVgO

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