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Bremen – Anhebung der Wertgrenzen

Am 3.10.2020 ist das Bremische Gesetz zur Erleichterung von Investitionen (InvErlG) in Kraft getreten.

Es ist zeitlich befristet und wird mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft treten.

Für nationale Vergabeverfahren über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen sieht das Gesetz zur Erleichterung von Investitionen höhere Wertgrenzen vor. Werden die genannten Wertgrenzen unterschritten, sind Einzelfallbegründungen für die jeweilige Verfahrenswahl entbehrlich. 

Nach § 2 des Bremischen Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen können 

  • Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von netto 100.000,00,- € im Wege der freihändigen Vergabe, bzw. der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, 
  • über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von netto 3.000 € im Wege eines Direktauftrags
  • sowie die zur Eindämmung der Corona-Pandemie besonders dringlich sind, ohne darüberhinausgehende Einzelfallbegründung unterhalb des EU-Schwellenwertes im Wege eines Direktauftrags, an einen ausgewählten Bieter vergeben werden.

Bremisches Gesetz zur Erleichterung von Investitionen 2020