In Rheinland-Pfalz gelten bis zum 31.12.2020 geänderte Wertgrenzen bei Vergaben
Bei Bauleistungen nach der VOB/A sind demnach Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ohne weitere Begründung zugelassen, sofern der geschätzte Auftragswert 1 Mio. € nicht überschreitet. Bei einem Auftragswert bis zu 100.000,- € kann freihändig vergeben werden. Normalerweise liegen diese Grenzen bei 200.000,- € bzw. 40.000,- €.
Im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen nach der VOL/A sind jetzt Beschränkte und Freihändige Vergaben jeweils bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000,- € möglich. Normalerweise ist dies nur bis zu einem Auftragswert von 80.000,- € (Beschränkte Ausschreibung) beziehungsweise 40.000,- € (Freihändige Vergabe) der Fall.
Bei der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe ist die Eignung der Unternehmen vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu prüfen. Zur Verfahrenserleichterung sind zum Nachweis von Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit im Regelfall Eigenerklärungen der Unternehmen als Eignungsnachweis ausreichend.
Die vorgenannten Regelungen gelten gleichermaßen für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 LHO), die die VOB/A und VOL/A nach den zuwendungsrechtlichen Bestimmungen und Festlegungen anzuwenden haben.