Kategorien
UVgO

E-Rechnungsverordnung – E-Rech-VO

27. November 2020

Rechnungssteller müssen Rechnungen gegenüber Rechnungs-empfängern in elektronischer Form ausstellen und übermitteln.

Rechnungsempfänger sind alle Stellen im Sinne von § 159 Absatz 1 Nummer 1-5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit keine abweichende Bestimmung gilt.

Der § 3 Abs. 3 E-Rech-VO nennt hier die abweichenden Regelungen wie folgt:

(3) Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nach Absatz 1 gilt nicht für Rechnungen,

  1. die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1.000,– Euro gestellt werden,
  2. die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 unterfallen oder
  3. die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.

Der Termin der verbindlichen Verarbeitung von Rechnungen in elektronischer Form rückt für die Bundesverwaltung damit immer näher.

Link zur E-Rechnungsverordnung

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.