27. November 2020
Rechnungssteller müssen Rechnungen gegenüber Rechnungs-empfängern in elektronischer Form ausstellen und übermitteln.
Rechnungsempfänger sind alle Stellen im Sinne von § 159 Absatz 1 Nummer 1-5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit keine abweichende Bestimmung gilt.
Der § 3 Abs. 3 E-Rech-VO nennt hier die abweichenden Regelungen wie folgt:
(3) Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nach Absatz 1 gilt nicht für Rechnungen,
- die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1.000,– Euro gestellt werden,
- die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 unterfallen oder
- die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.
Der Termin der verbindlichen Verarbeitung von Rechnungen in elektronischer Form rückt für die Bundesverwaltung damit immer näher.