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Corona-Vergabeerlass – Mecklenburg-Vorpommern

Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 14. April 2020 ist bis zum 31.12.2020 verlängert worden

Damit können Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen, weiterhin bis zur Höhe der jeweiligen EU-Schwellenwerte ohne eine förmliches Vergabeverfahren als Direktauftrag beschafft werden.

Auf eine Markterkundung kann demnach verzichtet werden.

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind gemäß § 7 der Landeshaushaltsordnung MV jedoch einzuhalten.

§ 7 LHO – Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- Leistungsrechnung

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.

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Corona-Vergabeerlass in MV gilt bis Ende des Jahres

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat die Corona-Sonderregelungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 14.4.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert

Damit können Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen, weiterhin bis zur Höhe der jeweiligen EU-Schwellenwerte ohne ein förmliches Vergabeverfahren als Direktauftrag beschafft werden. Auf eine Markterkundung kann verzichtet werden, es sind aber weiterhin die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten.

Die Regelungen erleichtern den Kauf medizinischer Heil- und Hilfsmittel, die gegen die Verbreitung des Corona-Virus helfen sollen. Dazu gehören etwa Schutzkleidung, Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel. Auch Beatmungsgeräte sollen auf diese Weise zügiger zu beschaffen sowie Teststationen schneller einzurichten sein. Auch können solche öffentlichen Aufträge, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der öffentlichen Verwaltung dienen, direkt vergeben werden. Zu nennen sind solche Lieferungen und Leistungen, die beispielsweise zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen dienen, Videokonferenztechnik und die Erweiterung der IT-Leitungskapazitäten.

Vor Inanspruchnahme der Vereinfachungen ist zu prüfen, ob Bedarfsgegenstände über bestehende Rahmenverträge bezogen werden können.

Corona-Vergabeerlass – CVgE M-V

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Rheinland-Pfalz hebt Wertgrenzen an

In Rheinland-Pfalz gelten bis zum 31.12.2020 geänderte Wertgrenzen bei Vergaben

Bei Bauleistungen nach der VOB/A sind demnach Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ohne weitere Begründung zugelassen, sofern der geschätzte Auftragswert 1 Mio. € nicht überschreitet. Bei einem Auftragswert bis zu 100.000,- € kann freihändig vergeben werden. Normalerweise liegen diese Grenzen bei 200.000,- € bzw. 40.000,- €.

Im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen nach der VOL/A sind jetzt Beschränkte und Freihändige Vergaben jeweils bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000,- € möglich. Normalerweise ist dies nur bis zu einem Auftragswert von 80.000,- € (Beschränkte Ausschreibung) beziehungsweise 40.000,- € (Freihändige Vergabe) der Fall. 

Bei der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe ist die Eignung der Unternehmen vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu prüfen. Zur Verfahrenserleichterung sind zum Nachweis von Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit im Regelfall Eigenerklärungen der Unternehmen als Eignungsnachweis ausreichend.

Die vorgenannten Regelungen gelten gleichermaßen für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 LHO), die die VOB/A und VOL/A nach den zuwendungsrechtlichen Bestimmungen und Festlegungen anzuwenden haben.

Link zum Rundschreiben

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Bundeskabinett beschließt Vergaberechtliche Erleichterungen

Verbindliche Handlungsleitlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie

Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2020 eine verbindliche Handlungsleitlinie für die Vergabe öffentlicher Aufträge beschlossen. Die Leitlinien sind am 14. Juli 2020 in Kraft getreten und gelten bis zum 31. Dezember 2021.

Die Handlungsleitlinien gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen gemäß UVgO, VOB/A und bei Auftragsvergaben ab Erreichen der Schwellenwerte nach § 106 GWB durch den öffentlichen Auftraggeber des Bundes und für Zuwendungsempfänger gemäß §§ 34, 44 BHO für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen gemäß UVgO und der VOB/A.

Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen werden maßgeblich folgende Festlegungen getroffen:

  • abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 2 UVgO können Vergabestellen wahlweise auch die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer durchführen
  • bei Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb mit einem geschätzten Auftragswert ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer besteht die Verpflichtung
  • abweichend von § 14 UVgO können Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von 3 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die sonstigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt
  • die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt
  • die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten
  • die AVV-EnEff und das Klimaschutzgesetz sind zu beachten

In o.g. Vergabeverfahren, die ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen, sind bei einem geschätzten Auftragswert ab 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer die beabsichtigten Aufträge auf dem Internetportal des Bundes www.bund.de in angemessener Zeit vor der Entscheidung über die Auftragsvergabe von den Vergabestellen selbständig zu veröffentlichen, sofern Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen.

Die Veröffentlichung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name,Anschrift,Telefon-,Faxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers
  • gewähltesVergabeverfahren
  • Auftragsgegenstand
  • Ort der Ausführung
  • Art und voraussichtlicher Umfang der Leistungen
  • voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung

Um die Planung und Vergabe konkreter Investitionsprojekte schnell und effizient umsetzen zu können, sind daher die entsprechenden Verwaltungseinheiten im Rahmen des bestehenden Planstellen- und Stellenbestandes mit ausreichenden personellen und materiellen Ressourcen auszustatten.

Link zu den verbindlichen Handlungsleitlinien

Die Bundesregierung fordert Länder und Kommunen auf, gleichfalls darauf hinzuwirken, die Planung und Vergabe konkreter Investitionsprojekte schnell und effizient umzusetzen.

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E-Rechnungsverordnung – E-Rech-VO

27. November 2020

Rechnungssteller müssen Rechnungen gegenüber Rechnungs-empfängern in elektronischer Form ausstellen und übermitteln.

Rechnungsempfänger sind alle Stellen im Sinne von § 159 Absatz 1 Nummer 1-5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit keine abweichende Bestimmung gilt.

Der § 3 Abs. 3 E-Rech-VO nennt hier die abweichenden Regelungen wie folgt:

(3) Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nach Absatz 1 gilt nicht für Rechnungen,

  1. die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1.000,– Euro gestellt werden,
  2. die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 unterfallen oder
  3. die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.

Der Termin der verbindlichen Verarbeitung von Rechnungen in elektronischer Form rückt für die Bundesverwaltung damit immer näher.

Link zur E-Rechnungsverordnung

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Einführung der UVgO in den Bundesländern

Die UVgO, als eine Rechtsverordnung, benötigt zu Ihrer Einführung einer Bundes- oder landesrechtlichen Regelung.

In Ergänzung meiner Angaben im Buch „Fine Fux – Vergabe nach der UVgO“, Kapitel 4.9 gebe ich hier eine Übersicht der Inkraftsetzung der UVgO in den einzelnen Bundesländern, aber immer auch unter Zugrundelegung individueller landesrechtlicher Einzelregelungen.

  • Bund zum 2. September 2017
  • Hamburg zum 1. Oktober 2017
  • Bremen zum 19. Dezember 2017
  • Bayern zum 1. Januar 2018
  • Saarland zum 1. März 2018
  • Brandenburg zum 1. Mai 2018
  • Nordrhein-Westfalen zum 9. Juni 2018
  • Schleswig-Holstein zum 1. Juli 2018
  • Baden-Württemberg zum 1. Oktober 2018
  • Mecklenburg-Vorpommern zum 1. Januar 2019
  • Thüringen zum 1.Dezember 2019
  • Niedersachsen zum 1.Januar 2020
  • Berlin zum 1.April 2020

Für folgende Bundesländer fehlen noch die Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Einführung der UVgO, bis dahin gelten die Vorschriften der VOL/A.

  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Rheinland-Pfalz

Lediglich Hessen beabsichtigt in absehbarer Zeit nicht die Einführung der UVgO.

Quelle: VergabeNews, 25. Jahrgang - Heft 6, Juni 2020 (Reguvis)
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Vergabestatistik verbindlich ab dem 1.10.2020

„Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik“

Am 1.4.2020 wurde das „Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik“ im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 02.04.2020 in Kraft getreten.

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat angekündigt, dass ab dem 1.10.2020 die dem Vergaberecht unterfallenden Auftraggeber ihre statistischen Pflichten zu der neuen, beim Statistischen Bundesamt (Destatis) geführten Vergabestatistik erfüllen müssen.

Die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) verpflichtet öffentliche Auftraggeber u.a. gemäß §§ 98 ff , dem BMWi bestimmte, zum großen Teil auf der Vergabebekanntmachung beruhende Daten zu Beschaffungsvorgängen im Oberschwellen- und eingeschränkt auch im Unterschwellenbereich zu übermitteln

Im Unterschwellenbereich betrifft dies Beschaffungsaufträge nach der UVgO mit einem Auftragswert über 25.000 Euro.

Link zur Vergabestatistikverordnung

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV-EnEff)

Am 27.5.2020 ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV-EnEff) in Kraft getreten.

Alle Behörden des Bundes sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Beschaffungen nach der VgV, der UVgO und der VOB/a die Aspekte des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit gemäß § 7 BHO besteht eine eine grundsätzliche Prüfpflicht des Auftraggebers, inwieweit die Beschaffung überhaupt erforderlich ist und ob an ihrer Stelle keine klima- und umweltfreundlicheren Varianten der Bedarfsdeckung existieren, wie z. B. Reparatur, Miete oder Leasing.

Es müssen grundsätzlich Waren und Produkte mit der höchsten verfügbaren Effizienzklasse im Sinne der EU-Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung eingekauft werden bzw. ist alternativ auf das höchste erreichbare Leistungsniveau an Energieeffizienz abzustellen.

Als Ergänzung zu den Energievorgaben verweist die AVV-EnEff darauf, die Produktzertifizierung mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ oder, soweit das Umweltzeichen Blauer Engel für die betreffende Leistung nicht vorhanden ist, dem „Europäischen Umweltzeichen“ zu fordern. Auf diese Gütezeichen kann pauschal verwiesen werden. Gleichwertige Gütezeichen sind anzuerkennen.

Die Verwaltungsvorschrift enthält auch eine Übersicht mit Kurzinformationen zu praktischen Hilfestellungen und Beispiele in Form von Leitfäden und Übersichten zu Produktverordnungen nach der EU-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung sowie zu Produkten und Produktgruppen mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“.

Link zum Dokument

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NRW setzt für Corona-bedingte Aufträge die UVgO befristet außer Kraft

In Nordrhein-Westfalen ist für Lieferungen und Dienstleistungen des EU-Schwellenwertes die Wertgrenze für Direktaufträge im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz und der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zur Eindämmung der Pandemie, auf 3.000 Euro angehoben worden.

Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung der Dienstbetriebes dienen, die Unterschwellenvergabeordnung bis zum 30.06.2020 ausgesetzt.