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E-Rechnungsverordnung – E-Rech-VO

27. November 2020

Rechnungssteller müssen Rechnungen gegenüber Rechnungs-empfängern in elektronischer Form ausstellen und übermitteln.

Rechnungsempfänger sind alle Stellen im Sinne von § 159 Absatz 1 Nummer 1-5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit keine abweichende Bestimmung gilt.

Der § 3 Abs. 3 E-Rech-VO nennt hier die abweichenden Regelungen wie folgt:

(3) Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nach Absatz 1 gilt nicht für Rechnungen,

  1. die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1.000,– Euro gestellt werden,
  2. die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 unterfallen oder
  3. die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.

Der Termin der verbindlichen Verarbeitung von Rechnungen in elektronischer Form rückt für die Bundesverwaltung damit immer näher.

Link zur E-Rechnungsverordnung

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Einführung der UVgO in den Bundesländern

Die UVgO, als eine Rechtsverordnung, benötigt zu Ihrer Einführung einer Bundes- oder landesrechtlichen Regelung.

In Ergänzung meiner Angaben im Buch „Fine Fux – Vergabe nach der UVgO“, Kapitel 4.9 gebe ich hier eine Übersicht der Inkraftsetzung der UVgO in den einzelnen Bundesländern, aber immer auch unter Zugrundelegung individueller landesrechtlicher Einzelregelungen.

  • Bund zum 2. September 2017
  • Hamburg zum 1. Oktober 2017
  • Bremen zum 19. Dezember 2017
  • Bayern zum 1. Januar 2018
  • Saarland zum 1. März 2018
  • Brandenburg zum 1. Mai 2018
  • Nordrhein-Westfalen zum 9. Juni 2018
  • Schleswig-Holstein zum 1. Juli 2018
  • Baden-Württemberg zum 1. Oktober 2018
  • Mecklenburg-Vorpommern zum 1. Januar 2019
  • Thüringen zum 1.Dezember 2019
  • Niedersachsen zum 1.Januar 2020
  • Berlin zum 1.April 2020

Für folgende Bundesländer fehlen noch die Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Einführung der UVgO, bis dahin gelten die Vorschriften der VOL/A.

  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Rheinland-Pfalz

Lediglich Hessen beabsichtigt in absehbarer Zeit nicht die Einführung der UVgO.

Quelle: VergabeNews, 25. Jahrgang - Heft 6, Juni 2020 (Reguvis)
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Vergabestatistik verbindlich ab dem 1.10.2020

„Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik“

Am 1.4.2020 wurde das „Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik“ im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 02.04.2020 in Kraft getreten.

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat angekündigt, dass ab dem 1.10.2020 die dem Vergaberecht unterfallenden Auftraggeber ihre statistischen Pflichten zu der neuen, beim Statistischen Bundesamt (Destatis) geführten Vergabestatistik erfüllen müssen.

Die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) verpflichtet öffentliche Auftraggeber u.a. gemäß §§ 98 ff , dem BMWi bestimmte, zum großen Teil auf der Vergabebekanntmachung beruhende Daten zu Beschaffungsvorgängen im Oberschwellen- und eingeschränkt auch im Unterschwellenbereich zu übermitteln

Im Unterschwellenbereich betrifft dies Beschaffungsaufträge nach der UVgO mit einem Auftragswert über 25.000 Euro.

Link zur Vergabestatistikverordnung

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV-EnEff)

Am 27.5.2020 ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV-EnEff) in Kraft getreten.

Alle Behörden des Bundes sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Beschaffungen nach der VgV, der UVgO und der VOB/a die Aspekte des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit gemäß § 7 BHO besteht eine eine grundsätzliche Prüfpflicht des Auftraggebers, inwieweit die Beschaffung überhaupt erforderlich ist und ob an ihrer Stelle keine klima- und umweltfreundlicheren Varianten der Bedarfsdeckung existieren, wie z. B. Reparatur, Miete oder Leasing.

Es müssen grundsätzlich Waren und Produkte mit der höchsten verfügbaren Effizienzklasse im Sinne der EU-Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung eingekauft werden bzw. ist alternativ auf das höchste erreichbare Leistungsniveau an Energieeffizienz abzustellen.

Als Ergänzung zu den Energievorgaben verweist die AVV-EnEff darauf, die Produktzertifizierung mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ oder, soweit das Umweltzeichen Blauer Engel für die betreffende Leistung nicht vorhanden ist, dem „Europäischen Umweltzeichen“ zu fordern. Auf diese Gütezeichen kann pauschal verwiesen werden. Gleichwertige Gütezeichen sind anzuerkennen.

Die Verwaltungsvorschrift enthält auch eine Übersicht mit Kurzinformationen zu praktischen Hilfestellungen und Beispiele in Form von Leitfäden und Übersichten zu Produktverordnungen nach der EU-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung sowie zu Produkten und Produktgruppen mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“.

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NRW setzt für Corona-bedingte Aufträge die UVgO befristet außer Kraft

In Nordrhein-Westfalen ist für Lieferungen und Dienstleistungen des EU-Schwellenwertes die Wertgrenze für Direktaufträge im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz und der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zur Eindämmung der Pandemie, auf 3.000 Euro angehoben worden.

Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung der Dienstbetriebes dienen, die Unterschwellenvergabeordnung bis zum 30.06.2020 ausgesetzt.

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Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz

Bundesland Berlin novelliert das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz

Am 1. Mai 2020 ist das in wesentlichen Punkten neu gefasste Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) in Kraft getreten.

Das BerlAVG hat eine neue Struktur erhalten und gliedert sich in 5 Abschnitte.

  1. Allgemeines
  2. Vergabebestimmungen
  3. Ausführungsbedingungen
  4. Verfahrensregeln
  5. Sonstiges

Neu ist, dass die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen als eine Vertragsbestimmungen eingeordnet wird. Darüber hinaus wird an einem vergabespezifischen Mindesstundenentgelt festgehalten.

Für die umweltfreundliche Beschaffung (§ 7 und § 12 BerlAVG) sowie die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (§ 8 BerlAVG) enthält der § 19 BerlAVG Übergangsbestimmungen, nach denen bis zum Erlass entsprechender Verwaltungsvorschriften die bisherigen Regelungen vorerst weitergelten.

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Bundesländer erhöhen Wertgrenzen

Bundesländer erhöhen die Wertgrenzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Thüringen

Auch das Bundesland Thüringen hat mit Wirkung vom 3. April 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2020 seine Wertgrenzen bei der Vergabe von Aufträgen erhöht. Die erhöhten Wertgrenzen gelten ab dem 03. April 2020 und können zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2020 Anwendung finden.

Demnach gelten folgende Wertgrenzen:

Liefer- und Dienstleistungen:

  • Geschätzter Auftragswert < 214.000 Euro (EU-Schwellenwert) –> Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
  • Geschätzter Auftragswert < 214.000 Euro (EU-Schwellenwert) –> Verhandlungsvergabe

Verwaltungsvorschrift Thüringen: Link zum Dokument

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt werden die Wertgrenzen, bis zu denen vereinfachte Vergabeverfahren möglich sind, deutlich angehoben. Die Erleichterungen erfolgen über eine Verordnung zum Landes-Vergabegesetz. Diese soll spätestens in zwei Wochen – nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt – in Kraft treten.

Liefer- und Dienstleistungen:

Bei Leistungen, z.B. der Beschaffung von Computern, Möbeln oder Fahrzeugen, sind künftig bis zum höchstmöglichen durch EU-Recht zulässigen Auftragswert von 214.000 Euro Beschränkte Ausschreibungen (bislang bis 50.000 Euro) und Freihändige Vergaben (bislang bis 25.000 Euro) möglich.

Mecklenburg-Vorpommern

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern ermöglicht mit Verwaltungsvorschrift vom 14.04.2020 die vereinfachte Beschaffung von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder deren Folgen beitragen. Unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit können Beschaffungen in diesen Fällen – bis zum 30.06.2020 – ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens, im Direktauftrag, erfolgen.

Die vereinfachte Vergabe ist beispielsweise möglich zur Beschaffung von Schutzkleidung, Schutzmasken, Einmalhandschuhen, Desinfektionsmitteln oder medizinischen Geräten, wie etwa Beatmungsgeräten, aber auch von Gegenständen oder Bauleistungen für die medizinische Versorgung, z.B. für die Errichtung von Corona-Teststationen. Auch Aufträge, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes in der öffentlichen Verwaltung dienen, beispielsweise zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplatzen, können direkt vergeben werden.

Erlass: Link zum Dokument

 Rheinland-Pfalz

Zur Beschleunigung der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht die Möglichkeit, Vergabeverfahren im Land Rheinland-Pfalz zu vereinfachen:

Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen, können unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens als Direktauftrag durchgeführt werden.

Rundschreiben: Link zum Dokument

Nordrhein-Westphalen

Im Rahmen der Eindämmung der Corona-Pandemie wurden in Nordrhein-Westfalen Hinweise für kommunale Auftraggeber zum Vorgehen bei Vergaben herausgegeben.

a) 5.000 Euro als Wertgrenze für kommunale Direktaufträge im Zusammenhang mit Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Gemäß Nummer 5.2 der Kommunalen Vergabegrundsätze können Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens im Wege eines Direktauftrages beschafft werden. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.

b) Gemäß Nummer 6.1 der Kommunalen Vergabe-grundsätze kann der öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer wahlweise eine Verhandlungsvergabe oder eine Beschränkte Ausschreibung (jeweils auch ohne Teilnahme-wettbewerb) durchführen.

Link zum Dokument

Niedersachsen

Im Zusammenhang mit der Coronakrise erhöht das Land Niedersachsen die Auftragswertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen, Freihändige Vergaben und Verhandlungsvergaben, zunächst befristet bis 30.09.2020.

Dienst- und Lieferleistungen

  • Freie Verfahrenswahl (unter EU-Schwellenwerten)
  • Direktauftrag – besonders dringliche Dienst- und Lieferleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie unter 214.000 Euro