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Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz

Bundesland Berlin novelliert das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz

Am 1. Mai 2020 ist das in wesentlichen Punkten neu gefasste Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) in Kraft getreten.

Das BerlAVG hat eine neue Struktur erhalten und gliedert sich in 5 Abschnitte.

  1. Allgemeines
  2. Vergabebestimmungen
  3. Ausführungsbedingungen
  4. Verfahrensregeln
  5. Sonstiges

Neu ist, dass die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen als eine Vertragsbestimmungen eingeordnet wird. Darüber hinaus wird an einem vergabespezifischen Mindesstundenentgelt festgehalten.

Für die umweltfreundliche Beschaffung (§ 7 und § 12 BerlAVG) sowie die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (§ 8 BerlAVG) enthält der § 19 BerlAVG Übergangsbestimmungen, nach denen bis zum Erlass entsprechender Verwaltungsvorschriften die bisherigen Regelungen vorerst weitergelten.

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Bundesländer erhöhen Wertgrenzen

Bundesländer erhöhen die Wertgrenzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Thüringen

Auch das Bundesland Thüringen hat mit Wirkung vom 3. April 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2020 seine Wertgrenzen bei der Vergabe von Aufträgen erhöht. Die erhöhten Wertgrenzen gelten ab dem 03. April 2020 und können zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2020 Anwendung finden.

Demnach gelten folgende Wertgrenzen:

Liefer- und Dienstleistungen:

  • Geschätzter Auftragswert < 214.000 Euro (EU-Schwellenwert) –> Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
  • Geschätzter Auftragswert < 214.000 Euro (EU-Schwellenwert) –> Verhandlungsvergabe

Verwaltungsvorschrift Thüringen: Link zum Dokument

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt werden die Wertgrenzen, bis zu denen vereinfachte Vergabeverfahren möglich sind, deutlich angehoben. Die Erleichterungen erfolgen über eine Verordnung zum Landes-Vergabegesetz. Diese soll spätestens in zwei Wochen – nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt – in Kraft treten.

Liefer- und Dienstleistungen:

Bei Leistungen, z.B. der Beschaffung von Computern, Möbeln oder Fahrzeugen, sind künftig bis zum höchstmöglichen durch EU-Recht zulässigen Auftragswert von 214.000 Euro Beschränkte Ausschreibungen (bislang bis 50.000 Euro) und Freihändige Vergaben (bislang bis 25.000 Euro) möglich.

Mecklenburg-Vorpommern

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern ermöglicht mit Verwaltungsvorschrift vom 14.04.2020 die vereinfachte Beschaffung von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder deren Folgen beitragen. Unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit können Beschaffungen in diesen Fällen – bis zum 30.06.2020 – ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens, im Direktauftrag, erfolgen.

Die vereinfachte Vergabe ist beispielsweise möglich zur Beschaffung von Schutzkleidung, Schutzmasken, Einmalhandschuhen, Desinfektionsmitteln oder medizinischen Geräten, wie etwa Beatmungsgeräten, aber auch von Gegenständen oder Bauleistungen für die medizinische Versorgung, z.B. für die Errichtung von Corona-Teststationen. Auch Aufträge, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes in der öffentlichen Verwaltung dienen, beispielsweise zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplatzen, können direkt vergeben werden.

Erlass: Link zum Dokument

 Rheinland-Pfalz

Zur Beschleunigung der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht die Möglichkeit, Vergabeverfahren im Land Rheinland-Pfalz zu vereinfachen:

Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen, können unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens als Direktauftrag durchgeführt werden.

Rundschreiben: Link zum Dokument

Nordrhein-Westphalen

Im Rahmen der Eindämmung der Corona-Pandemie wurden in Nordrhein-Westfalen Hinweise für kommunale Auftraggeber zum Vorgehen bei Vergaben herausgegeben.

a) 5.000 Euro als Wertgrenze für kommunale Direktaufträge im Zusammenhang mit Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Gemäß Nummer 5.2 der Kommunalen Vergabegrundsätze können Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens im Wege eines Direktauftrages beschafft werden. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.

b) Gemäß Nummer 6.1 der Kommunalen Vergabe-grundsätze kann der öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer wahlweise eine Verhandlungsvergabe oder eine Beschränkte Ausschreibung (jeweils auch ohne Teilnahme-wettbewerb) durchführen.

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Niedersachsen

Im Zusammenhang mit der Coronakrise erhöht das Land Niedersachsen die Auftragswertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen, Freihändige Vergaben und Verhandlungsvergaben, zunächst befristet bis 30.09.2020.

Dienst- und Lieferleistungen

  • Freie Verfahrenswahl (unter EU-Schwellenwerten)
  • Direktauftrag – besonders dringliche Dienst- und Lieferleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie unter 214.000 Euro